Gesellschaft für Strukturpolitik in Westfalen e.V.
Gesellschaft für Strukturpolitik in Westfalen e.V.
... der Anfang unserer Website. ... die wir erreichen wollen ! ... die Region für die wir uns stark machen. ... Geschäftsführung, wie Sie uns erreichen: Anschrift, Tel., Fax., E-Mail und Impressum. ... die im Internet sind. ... NUR für Mitglieder zugänglich. ... nach unserem Gründer LUDWIG GERSTEIN, zur Förderung junger Wissenschaftler. ... Kongresse, Veranstaltungen, die wir gemeinsam mit Partnern durchführen.
Gesellschaft für Strukturpolitik in Westfalen e.V.
Satzung der Gesellschaft für Strukturpolitik in Westfalen e.V.
Satzung der Gesellschaft für Strukturpolitik in Westfalen e.V.
früher: Gesellschaft für Strukturpolitik im Ruhrgebiet e.V.

Angesichts der räumlichen Ausdehnung des Vereins auf das Gebiet Westfalens und inhaltlicher Konkretisierungen wurde eine Änderung der bestehenden Satzung vom 22. März 1982 in der Fassung vom 30. November 1987 erforderlich.
Die Eintragung in das Vereinsregister liegt beim Amtsgericht Dortmund unter Nr. 2984 vor.

Die Mitgliederversammlung hat auf ihrer Sitzung am 01.07.1996 einstimmig den nachfolgenden Satzungstext verabschiedet:

§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Strukturpolitik in Westfalen e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
 

§ 2 - Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar
die wissenschaftliche Bearbeitung und publizistische Auswertung aller Fragen, die im Zusammenhang mit den strukturpolitischen Herausforderungen Westfalens auftreten;

die Stärkung der Attraktivität der Region auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere im wirtschaftlichen Bereich;

die Förderung der kulturellen Vielfalt und der Kunst.

2. Diese Zwecke sollen in erster Linie erreicht werden durch:
a) die systematische wissenschaftliche Untersuchung und Unterstützung des wirtschaftlichen und sozialen Geschehens in Westfalen, in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die strukturellen Gegebenheiten in Westfalen:

b) die Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Workshops, Symposien, Fachgesprächen und Seminaren zur Vermittlung und Behandlung strukturpolitischer Fragen und Herausforderungen Westfalens;

c) die Zusammenarbeit mit Institutionen, Kommunen, Wissenschaft, Wirtschaft und Politik in Fragen ähnlicherzielsetzungen;

d) die Veröffentlichungen von Untersuchungsergebnissen;

e) Stellungnahmen zu politischen, wirtschaftlichen und anderen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die strukturellen und regionalen Gegebenheiten Westfalens haben;

f) Information der Öffentlichkeit über die strukturellen und regionalen Gegebenheiten und Entwicklungen in Westfalen;

g) Förderung und Unterstützung ähnlicher Bestrebungen.


3. Um diese Zwecke zu erreichen, kann sich der Verein an deutschen oder internationalen Organisationen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, beteiligen oder mit ihnen zusammenarbeiten.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus eigenen Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 - Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die die in §2 niedergelegten Ziele fördern wollen.
Der Aufnahmeantrag als Mitglied ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Nach der Aufnahme enthält jedes Mitglied eine Bestätigung über die Mitgliedschaft.

2. Die Mitglieder sind der Satzung und den Einzelanordnungen des Vereins unterworfen.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

5. Die Mitglieder übernehmen es, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften zu fördern und bei sich bietender Gelegenheit zu unterstützen.
Sie haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins sind zu beachten.

6. Jedes Mitglied kann unbeschadet der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ehrenamtlicher oder besoldeter Mitarbeiter des Vereins sein.
 

§ 4 - Förderer
Dem Verein können natürliche und juristische Personen sowie Firmen, Kammern und Verbände als Förderer angehören, wenn sie die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen wollen.
Über die Aufnahme von Förderern entscheidet der Vorstand.
Die Förderer haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
 
§ 5 - Beiträge
Zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verfolgung seiner Ziele erhebt der Verein von seinen Mitgliedern und Förderern Jahresbeiträge und bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr.
Über die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahmegebühr ist bei Eintritt in den Verein fällig.
Die Jahresbeiträge sind jeweils bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig.
 
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt,
b) Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
c) Ausschluß.
2. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muß spätestens 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Das Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Beschluß des Vorstandes aus wichtigem Grund erfolgen.
Die Entscheidung des Vorstands wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe zur Kenntnis gebracht.
Gegen diesen Beschluß kann binnen 4 Wochen nach Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Funktionen des Mitglieds innerhalb des Vereins ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder Beiträge noch Anteile des Vereinsvermögens zurück.

5. Die Absätze 1 - 4 gelten sinngemäß auch für die Förderer des Vereins.
 

§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
 
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Zum Aufgabenkreis der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der Richtlinien für das Arbeitsprogramm

b) Wahl des Vorstands

c) Entgegennahme des vom Vorstand zu erteilenden Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses für das ablaufende Geschäftsjahr

d) Wahl der Rechnungsprüfer

e) Entlastung des Vorstands

f) Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.

Im übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei der Einberufung angekündigten Gegenstände.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Einladung hierzu muß mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Durchführung der Mitgliederversammlung sind nicht mitzuzählen.
Es ist ordnungsgemäß eingeladen worden, wenn die Benachrichtigung an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift rechtzeitig abgesandt ist.
Mit der Einladung sind die Beratungsgegenstände bekanntzugeben.

3. Der Vorstand kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es schriftlich verlangt.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in derselben Weise wie die einer ordentlichen Mitgliederversammlung, jedoch verkürzt sich die Ladungsfrist um eine Woche.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Es wird grundsätzlich offen durch Handhebung abgestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von dem für die sachliche und organisatorische Vorbereitung der Mitgliederversammlung zuständigen Geschäftsführer zu unterzeichnen.
 

§ 9 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister als weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
4. und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand nimmt alle Aufgaben der Gesellschaft wahr, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und abberufen.

Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren schriftlichen Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit der Wahl des Nachfolgers wirksam.
 

§ 10 - Beirat
Die Mitgliederversammlung kann aus ihrer Mitte einen aus bis zu 20 Personen bestellenden Beirat auf die Dauer von 4 Jahren wählen.
Wiederwahl ist zulässig.

Der Beirat berät den Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen.
Der Beirat soll möglichst zweimal jährlich vom Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Fragen zu unterrichten.

Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand nach Anhörung des Beirates mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung erlassen kann.
 

§ 11 - Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind nur durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung möglich.
Enthält  die  Tagesordnung  einer  Mitgliederversammlung  eine Satzungsänderung, so ist die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung schriftlich unter besonderen Hinweis auf die geplante Satzungsänderung, die im Wortlaut in der Einladung bekanntzugeben ist, zu versenden. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
 
§ 12 - Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Dazu ist eine 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefaßtwerden, die ausschließlich zu diesem Zweck mit einer Ladungsfrist von einem Monat geladen worden ist.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister im Falle der Auflösung zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften der §§ 47 - 53 BGB.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an den Kommunalverband Ruhr, der es ausschließlich und unmittelbar für die Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. Akten, Aufzeichnungen und Bücher sind dem Kommunalverband Ruhr zu übergeben.
 

§ 13 - Geschäftsjahr - Rechnungslegung - Revision
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres für das  vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen.
Eine Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer.
 

Stand: 01. Juli 1996
 

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