| Satzung
der Gesellschaft für Strukturpolitik in Westfalen e.V. |
| früher:
Gesellschaft
für Strukturpolitik im Ruhrgebiet e.V. |
Angesichts der räumlichen
Ausdehnung des Vereins auf das Gebiet Westfalens und inhaltlicher Konkretisierungen
wurde eine Änderung der bestehenden Satzung vom 22. März 1982
in der Fassung vom 30. November 1987 erforderlich.
Die Eintragung in das Vereinsregister
liegt beim Amtsgericht Dortmund unter Nr. 2984 vor.
Die Mitgliederversammlung
hat auf ihrer Sitzung am 01.07.1996 einstimmig den nachfolgenden Satzungstext
verabschiedet:
§ 1 - Name
und Sitz
1. Der Verein führt den
Namen "Gesellschaft für Strukturpolitik in Westfalen e.V.".
2. Der Verein hat seinen
Sitz in Dortmund.
§ 2 - Zweck
des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar
die wissenschaftliche
Bearbeitung und publizistische Auswertung aller Fragen, die im Zusammenhang
mit den strukturpolitischen Herausforderungen Westfalens auftreten;
die Stärkung der Attraktivität
der Region auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere im wirtschaftlichen
Bereich;
die Förderung der kulturellen
Vielfalt und der Kunst.
2. Diese Zwecke sollen in erster
Linie erreicht werden durch:
a) die systematische
wissenschaftliche Untersuchung und Unterstützung des wirtschaftlichen
und sozialen Geschehens in Westfalen, in der Bundesrepublik Deutschland
und in Europa unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die strukturellen
Gegebenheiten in Westfalen:
b) die Durchführung
von Vortragsveranstaltungen, Workshops, Symposien, Fachgesprächen
und Seminaren zur Vermittlung und Behandlung strukturpolitischer Fragen
und Herausforderungen Westfalens;
c) die Zusammenarbeit mit
Institutionen, Kommunen, Wissenschaft, Wirtschaft und Politik in Fragen
ähnlicherzielsetzungen;
d) die Veröffentlichungen
von Untersuchungsergebnissen;
e) Stellungnahmen zu politischen,
wirtschaftlichen und anderen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die
strukturellen und regionalen Gegebenheiten Westfalens haben;
f) Information der Öffentlichkeit
über die strukturellen und regionalen Gegebenheiten und Entwicklungen
in Westfalen;
g) Förderung und Unterstützung
ähnlicher Bestrebungen.
3. Um diese Zwecke zu
erreichen, kann sich der Verein an deutschen oder internationalen Organisationen,
die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, beteiligen oder mit ihnen
zusammenarbeiten.
4. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus eigenen Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können
natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts sein, die die in §2 niedergelegten Ziele fördern wollen.
Der Aufnahmeantrag als Mitglied
ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten, der über die
Aufnahme entscheidet.
Nach der Aufnahme enthält
jedes Mitglied eine Bestätigung über die Mitgliedschaft.
2. Die Mitglieder sind der
Satzung und den Einzelanordnungen des Vereins unterworfen.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt,
an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-
und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4. Alle Mitglieder sind berechtigt,
an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu nutzen.
5. Die Mitglieder übernehmen
es, den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben nach Kräften
zu fördern und bei sich bietender Gelegenheit zu unterstützen.
Sie haben alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
Satzung und Beschlüsse
der Organe des Vereins sind zu beachten.
6. Jedes Mitglied kann unbeschadet
der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ehrenamtlicher oder
besoldeter Mitarbeiter des Vereins sein.
§ 4 - Förderer
Dem Verein können natürliche
und juristische Personen sowie Firmen, Kammern und Verbände als Förderer
angehören, wenn sie die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen
wollen.
Über die Aufnahme von
Förderern entscheidet der Vorstand.
Die Förderer haben
kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 5 - Beiträge
Zur Erfüllung seiner Aufgaben
und Verfolgung seiner Ziele erhebt der Verein von seinen Mitgliedern und
Förderern Jahresbeiträge und bei Eintritt in den Verein eine
Aufnahmegebühr.
Über die Höhe
der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahmegebühr
ist bei Eintritt in den Verein fällig.
Die Jahresbeiträge
sind jeweils bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig.
§ 6 - Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
durch
a) Austritt,
b) Tod, bei juristischen
Personen durch deren Auflösung,
c) Ausschluß.
2. Der Austritt eines Mitglieds
kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muß spätestens
6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden.
Das Mitglied bleibt zur
Zahlung des Beitrags für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
3. Der Ausschluß eines
Mitglieds kann durch den Beschluß des Vorstandes aus wichtigem Grund
erfolgen.
Die Entscheidung des Vorstands
wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe zur Kenntnis
gebracht.
Gegen diesen Beschluß
kann binnen 4 Wochen nach Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung
angerufen werden.
Die Funktionen des Mitglieds
innerhalb des Vereins ruhen bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder erhalten bei
ihrem Ausscheiden weder Beiträge noch Anteile des Vereinsvermögens
zurück.
5. Die Absätze 1 - 4
gelten sinngemäß auch für die Förderer des Vereins.
§ 7 - Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand.
§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins.
Zum Aufgabenkreis der ordentlichen
Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der
Richtlinien für das Arbeitsprogramm
b) Wahl des Vorstands
c) Entgegennahme des vom
Vorstand zu erteilenden Geschäftsberichtes und Jahresabschlusses für
das ablaufende Geschäftsjahr
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstands
f) Satzungsänderungen
oder Auflösung des Vereins.
Im übrigen beschließt
die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei der Einberufung
angekündigten Gegenstände.
2. Die Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Einladung hierzu muß
mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Der Tag der Absendung der
Einladung und der Tag der Durchführung der Mitgliederversammlung sind
nicht mitzuzählen.
Es ist ordnungsgemäß
eingeladen worden, wenn die Benachrichtigung an die letzte vom Mitglied
dem Verein bekanntgegebene Anschrift rechtzeitig abgesandt ist.
Mit der Einladung sind die
Beratungsgegenstände bekanntzugeben.
3. Der Vorstand kann, wenn
wichtige Gründe vorliegen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
Er muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder es
schriftlich verlangt.
Die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung erfolgt in derselben Weise wie die einer ordentlichen
Mitgliederversammlung, jedoch verkürzt sich die Ladungsfrist um eine
Woche.
Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
4. Jedes Mitglied hat eine
Stimme.
Das Stimmrecht kann nicht
durch einen Vertreter ausgeübt werden.
Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
Es wird grundsätzlich
offen durch Handhebung abgestimmt.
Die Mitgliederversammlung
kann eine andere Abstimmungsart beschließen.
5. Die Mitgliederversammlung
wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes
Vorstandsmitglied geleitet.
6. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter
und von dem für die sachliche und organisatorische Vorbereitung der
Mitgliederversammlung zuständigen Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 9 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden
Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister als
weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
4. und bis zu vier weiteren
Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand nimmt alle Aufgaben
der Gesellschaft wahr, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind.
Der Vorstand kann einen
Geschäftsführer berufen und abberufen.
Der Verein wird vertreten
durch den 1. Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils
in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorsitzende, die beiden
stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder sind
Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Vorstandsmitglieder können
jederzeit ihren schriftlichen Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung
ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird
erst mit der Wahl des Nachfolgers wirksam.
§ 10 - Beirat
Die Mitgliederversammlung kann
aus ihrer Mitte einen aus bis zu 20 Personen bestellenden Beirat auf die
Dauer von 4 Jahren wählen.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Beirat berät den
Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen.
Der Beirat soll möglichst
zweimal jährlich vom Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand hat den Beirat
in allen wichtigen Fragen zu unterrichten.
Näheres regelt eine
Geschäftsordnung, die der Vorstand nach Anhörung des Beirates
mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung erlassen kann.
§ 11 - Satzungsänderung
Satzungsänderungen sind
nur durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung möglich.
Enthält die
Tagesordnung einer Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung,
so ist die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung schriftlich unter
besonderen Hinweis auf die geplante Satzungsänderung, die im Wortlaut
in der Einladung bekanntzugeben ist, zu versenden. Beschlüsse über
eine Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
Stimmen.
§ 12 - Auflösung
des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Dazu ist eine 4/5 Mehrheit
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Beschluß über
die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung gefaßtwerden, die ausschließlich zu diesem
Zweck mit einer Ladungsfrist von einem Monat geladen worden ist.
2. Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister
im Falle der Auflösung zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlußfassung
der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten
der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften der
§§ 47 - 53 BGB.
3. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an
den Kommunalverband Ruhr, der es ausschließlich und unmittelbar für
die Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat. Akten, Aufzeichnungen
und Bücher sind dem Kommunalverband Ruhr zu übergeben.
§ 13 - Geschäftsjahr
- Rechnungslegung - Revision
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Der Vorstand hat im ersten
Quartal des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr
den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen.
Eine Prüfung des Jahresabschlusses
erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer.
Stand: 01. Juli 1996
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